Wer kontrolliert energetische Sanierung: Ihre Rechte und Pflichten als Eigentümer

Wenn es um energetische Sanierung geht, stellt sich oft die Frage: Wer kontrolliert die energetische Sanierung und garantiert die Einhaltung der gesetzlichen Standards? Lokale Baubehörden und bevollmächtigte Schornsteinfeger übernehmen in Deutschland die Überprüfung, unterstützt durch die Vorgaben des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG). Dieser Artikel beleuchtet Ihre Rechte und Pflichten als Eigentümer, die Rolle der verschiedenen Kontrollinstanzen und die möglichen Folgen bei Nichteinhaltung vorgeschriebener Energiestandards.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Neue Regelungen des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) ab 2024 definieren strengere Vorgaben für Öl- und Gasheizungen und zielen auf eine Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden ab, deren Einhaltung von lokalen Baubehörden und bevollmächtigten Schornsteinfegern kontrolliert wird.

  • Der Feuerstättenbescheid ist ein wichtiges Dokument, welches von Schornsteinfegern erstellt wird, um die Einhaltung der Anforderungen an Heizungsanlagen festzuhalten; Nichtkonformität mit den Vorschriften kann zu hohen Bußgeldern führen.

  • Energieberater spielen eine entscheidende Rolle bei der Durchführung energetischer Sanierungen und helfen Hausbesitzern, Fördermittel richtig zu nutzen und kosteneffiziente Sanierungspläne zu entwickeln.

Die Überwachung der energetischen Sanierung

Kontrolle der energetischen Sanierung

Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG), das in Deutschland die energetischen Anforderungen für beheizte und klimatisierte Gebäude im Gebäudebereich festlegt, spielt eine entscheidende Rolle bei der energetischen Sanierung. Es enthält Vorgaben für Heizungs- und Klimatechnik sowie Wärmedämmstandards und Hitzeschutz. Ab 2024 treten neue Regelungen des GEG für Öl- und Gasheizungen in Kraft, die bestimmte Vorgaben vorschreiben. Bei einem Ausfall der alten Heizung gewährt eine Übergangsfrist von fünf Jahren unter bestimmten Umständen Abweichungen von den aktuellen GEG-Vorschriften.

Die Einhaltung dieser Vorgaben wird von den lokalen Baubehörden und bevollmächtigten Schornsteinfegern überprüft. Diese Kontrollen sind ein wesentlicher Bestandteil der Anstrengungen der deutschen Regierung, den Primärenergieverbrauch im Gebäudesektor bis 2050 um 80 % zu reduzieren und die Quote der energetischen Sanierungen von 0,8 % auf 2 % zu steigern.

Die Rolle des Schornsteinfegers bei der Kontrolle

Der Bezirksschornsteinfegermeister spielt eine entscheidende Rolle bei der Kontrolle der energetischen Sanierung. Im Rahmen der Feuerstättenschau überprüft er Heizkessel, Heiz- und Warmwasserrohre sowie Armaturen nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV).

1. Dokumentation und Bescheinigung

Der Feuerstättenbescheid ist ein rechtlich bindendes Dokument, das die Messungen, Überprüfungen und Reinigungsaufgaben für diverse Heizsysteme und deren Abzugseinrichtungen detailliert auflistet. Er wird nach der Inspektion aller Feuerungsanlagen in einem Gebäude während der Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausgestellt.

Der Feuerstättenbescheid skizziert die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben für Kaminkehrer, die innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens ausgeführt werden müssen. Als Hauseigentümer müssen Sie den Feuerstättenbescheid aufbewahren, da er wichtige Informationen enthält und weil Sie das Recht haben, ein qualifiziertes Kaminkehrerunternehmen zur Ausführung der festgelegten Arbeiten zu wählen.

2. Häufigkeit der Kontrollen

Die Feuerstättenschau durch den Schornsteinfeger erfolgt zweimal innerhalb eines Sieben-Jahres-Zeitraums, um die betriebliche und Brandsicherheit von Feuerstätten sicherzustellen. Nach Abschluss der Arbeiten des Schornsteinfegers müssen Eigentümer ein vom Schornsteinfegerbetrieb ausgefülltes Formular an den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln.

Bei Nichteinhaltung der Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) können Eigentümer mit einem Ordnungsgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden

Die unteren Bauaufsichtsbehörden in Bayern sind für die Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zuständig. Sie setzen die Vorschriften des GEG durch, welche verschiedene Verpflichtungen für Neubauten und Sanierungen in Bezug auf Energieeffizienz bei Gebäuden enthalten. Bei größeren Bauvorhaben geht die Zuständigkeit von den unteren Bauaufsichtsbehörden auf die Regierungen über, gemäß Artikel 73 Absatz 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung, wobei nur bestimmte Ausnahmen anwendbar sind.

Ab 2026/2028 müssen neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, und ab 2045 ist die Verwendung fossiler Brennstoffe für Heizungen laut GEG komplett untersagt. Diese Vorgaben zeigen, wie wichtig die energetische Sanierung für die zukünftige Energiepolitik ist.

1. Anzeige- und Genehmigungsverfahren

Für die meisten größeren Bauprojekte, wie zum Beispiel dem Bau von Windkraftanlagen und Mauern, ist ein Bauantrag an die lokale Gemeinde erforderlich. Die örtlichen Behörden beraten Bauherren, ob für ein Projekt eine Baugenehmigung erforderlich ist, denn ein Bau ohne die notwendige Erlaubnis kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die zu einer Geldstrafe führen kann.

Bestimmte einfache Bauprojekte sind zwar vom Antragsprozess freigestellt, Bauherren müssen jedoch immer noch alle relevanten Vorschriften einhalten. Bei einer Umnutzung innerhalb eines Gebäudes, wie beispielsweise der Umwandlung von Wohnraum in eine Praxis, ist normalerweise eine Genehmigung erforderlich, es sei denn, die neue Nutzung stellt keine anderen Anforderungen.

Falls ein Abbruch nicht von den Verfahren freigestellt ist, muss der Prozess mindestens einen Monat vorher mithilfe eines spezifischen Formulars bei der lokalen Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.

2. Sanktionen bei Nichteinhaltung

Wenn Hausbesitzer ihren Verpflichtungen zur energetischen Sanierung nicht nachkommen, drohen ihnen Bußgelder. Diese können je nach Vergehen bis zu 50.000 Euro betragen. So können Hauseigentümer mit Strafen von bis zu 10.000 Euro belegt werden, wenn sie ihren Verpflichtungen zur Inspektion und Wartung von Anlagen zur Klimaregelung laut Gebäudeenergiegesetz nicht nachkommen.

Für geringfügigere Verstöße, wie das nicht ordnungsgemäße Bereitstellen einer Unternehmenserklärung nach bestimmten Arbeiten an einem Gebäude, können Geldstrafen von bis zu 5.000 Euro gemäß Gebäudeenergiegesetz verhängt werden. Es ist daher wichtig, dass Hauseigentümer ihre Pflichten kennen und einhalten, um finanzielle Strafen zu vermeiden.

Energieberater: Ihre Rolle bei der Sanierungskontrolle

Energieberater bei der Sanierungskontrolle

Energieberater sind Experten, die Immobilieneigentümern dabei helfen, Energie zu sparen und effizientes Bauen und Sanieren zu erreichen, indem sie über technologische Entwicklungen und regulatorische Veränderungen informieren. Sie bieten unabhängige Beratung, da sie in der Regel unabhängig von Produktanbietern oder Installateuren arbeiten, und stellen sicher, dass die Interessen der Eigentümer im Vordergrund stehen.

Beim Planen einer energetischen Sanierung können Energieberater ein individuelles Sanierungskonzept entwickeln, das sowohl die Bedürfnisse des Gebäudes als auch die finanziellen Möglichkeiten des Eigentümers berücksichtigt. Durch die Analyse der Gebäudekomponenten, wie Heizung und Isolierung, können sie potenzielle Bereiche für die Reduzierung des Energieverbrauchs identifizieren.

– Energieausweis und Nachweise

Der Energieausweis ist ein wichtiges Dokument, das die Energieeffizienz einer Immobilie zeigt und dient als Orientierungshilfe für potenzielle Käufer oder Mieter. Er gibt Aufschluss über den energetischen Zustand und die zu erwartenden Energiekosten.

Eigentümer sind gesetzlich verpflichtet, bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Der Energieausweis muss von qualifizierten Experten ausgestellt werden und bestimmte Mindestangaben enthalten. Bei einer energetischen Sanierung ist ein erneuter Energieausweis nur dann notwendig, wenn die Sanierung zu einer Änderung der Energieeffizienzklasse führt.

Sollten Eigentümer keinen Energieausweis vorlegen können, drohen ihnen Sanktionen gemäß dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), wie beispielsweise Bußgelder.

Was Hauseigentümer wissen müssen

Hauseigentümer, die eine Bestandsimmobilie erwerben, sind spätestens zwei Jahre nach dem Einzug zu energetischen Sanierungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verpflichtet. Die energetische Sanierungspflicht umfasst die Dämmung von wärmeführenden Rohren in unbeheizten Räumen und die Dämmung der obersten Geschossdecke, wenn kein Mindestwärmeschutz besteht.

Bestehende Einfamilien- oder Zweifamilienhäuser müssen binnen zwei Jahren nach dem Erwerb so saniert sein, dass die oberste Geschossdecke den Anforderungen des GEG entspricht oder alternativ das Dach entsprechend gedämmt ist. Es ist daher wichtig, dass neue Eigentümer die Fristen und Anforderungen für die energetische Sanierung kennen.

1. Innerhalb von zwei Jahren sanieren

Das GEG setzt eine Zwei-Jahres-Frist für die Durchführung von bestimmten energetischen Sanierungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer Immobilie. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt mit dem Tag der Eigentumsübertragung, unabhängig davon, ob die Immobilie gekauft oder geerbt wurde.

Neue Eigentümer sind verpflichtet, die gemäß GEG erforderlichen Sanierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zwei-Jahres-Frist abzuschließen. Es ist wichtig, dass Sie als Hauseigentümer diese Frist im Blick behalten und Ihre Sanierungsarbeiten entsprechend planen.

2. Ausnahmen von der Sanierungspflicht

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Sanierungspflicht. Besitzer älterer Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Sanierungspflicht befreit, wenn sie eine Wohnung des Gebäudes schon vor dem 1. Februar 2002 als Eigentümer bewohnt haben. Niedrigtemperatur- und Brennwert-Heizkessel sind auch nach Ablauf von 30 Jahren von der Austauschpflicht ausgenommen. In solchen Fällen ist es wichtig, sich bewusst zu sein, dass die Pflicht zur Sanierung nicht immer gegeben ist.

Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 kW oder mehr als 400 kW fallen nicht unter die Austauschpflicht. Eine Nachrüstpflicht für die Dämmung des Daches oder Dachgeschossen besteht nicht, wenn diese den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 schon erfüllen. Es ist daher wichtig, dass Sie als Hauseigentümer prüfen, ob Sie von der Sanierungspflicht befreit sind, bevor Sie mit der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen beginnen.

Finanzielle Unterstützung für energetische Sanierungen

Energieberater unterstützen bei der Identifizierung von Fördermöglichkeiten, sind behilflich bei der Antragstellung und informieren über die notwendigen Voraussetzungen für die Auszahlung von Fördermitteln. Die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) durch einen Energieberater legt Schritt für Schritt Maßnahmen zur energetischen Sanierung des Gebäudes dar und qualifiziert für eine doppelte Förderung.

Energieberater kennen sich mit verschiedenen Förderprogrammen und finanziellen Möglichkeiten aus, welche Beratung zu Regierungsbeihilfen, Darlehen und steuerlichen Vorteilen zum Maximieren der finanziellen Unterstützung für energieeffiziente Maßnahmen umfassen. Es ist daher wichtig, dass Sie sich als Hauseigentümer an einen Energieberater wenden, um sicherzustellen, dass Sie alle verfügbaren Fördermöglichkeiten nutzen.

1. KfW und BAFA Programme

Verschiedene Programme bieten finanzielle Unterstützung bei energetischen Sanierungen. Das Programm ‘Wohngebäude – Kredit (261)’ der KfW bietet Darlehen für energieeffiziente Sanierungen mit Zinssätzen ab 2,30 % sowie die Möglichkeit, zusätzliche Mittel für die Baubegleitung zu beantragen.

Für Sanierungen zum Effizienzhaus stellt das KfW-Programm bis zu 150.000 Euro Kredit je Wohneinheit bereit, mit der Option auf einen Tilgungszuschuss zwischen 5 % und 45 %, welcher die Kreditsumme und die Rückzahlungsperiode mindert. Der maximale Tilgungszuschuss der KfW kann erhöht werden, wenn zusätzliche Förderung für energieeffiziente Planung und Baubegleitung angefragt wird.

2. Regionale Förderprogramme

Viele deutsche Bundesländer bieten zusätzliche Förderprogramme an, die lokal variieren können und auf die Bedürfnisse der regionalen Bevölkerung zugeschnitten sind. Einige Bundesländer wie Bayern und Sachsen stellen eigene Förderprogramme bereit, um Hausbesitzer bei energetischen Sanierungen finanziell zu unterstützen.

Die Förderprogramme auf Länderebene können Zuschüsse zu Beratungsdienstleistungen, Darlehen zu günstigen Konditionen oder direkte Investitionszuschüsse umfassen. In Nordrhein-Westfalen gibt es das Programm ‘progres.nrw’, das Zuschüsse für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien bietet. Baden-Württemberg unterstützt über das Programm ‘BW-e-Gutschein’ den Austausch alter Heizungen gegen effiziente Elektroheizsysteme.

Kommunales Förderprogramm in München

In München gibt es ein kommunales Förderprogramm zur Unterstützung energetischer Sanierungen. Die Beantragung von Einzelmaßnahmen ist ab dem 07. Mai 2024 wieder möglich. Die grundlegende Förderbedingung „Antrag vor Auftrag“ bleibt im FKG unverändert erhalten.

Die Abwicklung des gesamten Fördervorhabens findet online statt. Die Fördermittelauszahlung erfolgt einzig auf das Konto der antragstellenden Person. Gegenüberstellung Sanierung „Schritt für Schritt“ <-> „Sanierung in einem Zug“: Beschreibung und Kosten für den Mehraufwand jedes Teil- bzw. Einzelgebäudes.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die energetische Sanierung von Gebäuden in Deutschland durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt und durch lokale Baubehörden sowie bevollmächtigte Schornsteinfeger überwacht wird. Sie ist ein wichtiger Baustein zur Erreichung der deutschen Klimaziele und bietet Hauseigentümern die Möglichkeit, ihren Energieverbrauch zu senken und den Wohnkomfort zu verbessern.

Es ist wichtig, dass Hauseigentümer ihre Pflichten im Rahmen der energetischen Sanierung kennen und einhalten. Energieberater können hierbei eine wertvolle Unterstützung sein. Sie helfen bei der Identifizierung von Fördermöglichkeiten, unterstützen bei der Antragstellung und informieren über die notwendigen Voraussetzungen für die Auszahlung von Fördermitteln. Darüber hinaus können sie ein individuelles Sanierungskonzept entwickeln, das sowohl die Bedürfnisse des Gebäudes als auch die finanziellen Möglichkeiten des Eigentümers berücksichtigt.

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