Die Solarpflicht für Bayern ist aus der Novellierung des bayerischen Klimaschutzgesetzes im Juni 2022 hervorgegangen. Sie wurde am 23. Dezember 2022 veröffentlicht und gilt seit dem 01.03.2023. Kernelement der PV-Pflicht für Bayern ist der hinzugefügte Artikel 44a zum Abschnitt VI der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Über 3 Stufen wird dort geregelt, dass für staatliche Gebäude und für Nicht-Wohngebäude abgesehen von einigen Ausnahmen eine PV-Anlage zur Pflicht in Bayern wird.
‚Betroffen sind von der Photovoltaik-Pflicht in Bayern alle staatlichen Gebäude. Das schließt Nicht-Wohngebäude ebenso wie Wohngebäude ein, unabhängig davon, ob sie neu errichtet werden oder zum Bestand gehören. Für private Nicht-Wohngebäude gilt die Photovoltaik-Pflicht beim Neubau in Bayern sowie zeitverzögert auch bei der Erneuerung des Dachs. Nicht-Wohngebäude werden unterteilt in Gewerbe- und Industriegebäude sowie in sonstige Nicht-Wohngebäude. Bei letzteren handelt es sich beispielsweise um landwirtschaftlich genutzte Gebäude wie Stallungen. Nach Ministeriumsangaben gelten Gebäude, die zumindest überwiegend beziehungsweise zu mehr als 50 % dem Wohnen dienen, als Wohngebäude. Falls sie sich in Privatbesitz befinden, sind sie von der Solarpflicht in Bayern nicht betroffen.
Für Eigentümer von Gewerbe- und Industriegebäuden gelten zwei Stichtage:
Für sonstige Nicht-Wohngebäude, bei denen es sich häufig um landwirtschaftlich genutzte Gebäude handelt, beginnt in Bayern die Solarpflicht ab dem ab dem 1. Juli 2023. Das gilt zunächst im Falle von Neubauten für Anträge auf Baugenehmigung oder deren Vervollständigung durch Bauvorlagen. Ab dem 1. Januar 2025 sind dann auch Bestandsgebäude betroffen, bei denen eine Erneuerung der Dacheindeckung vorgenommen wird.
Für Wohngebäude, die sich in Privatbesitz befinden, gilt die Solarpflicht in Bayern nicht - zumindest nicht als ausdrückliche Pflicht. Allerdings besteht bei Bauanträgen sowie Bauvorlagen, die ab dem 01. Januar 2025 eingereicht werden, ebenso wie bei Sanierungen der Dachhaut ab diesem Zeitpunkt eine Bestimmung, nach der geeignete Dachflächen für PV-Module genutzt werden sollen (BayBO, Abschnitt VI, Art. 44a, 4). Auf diese Soll-Bestimmung bezogen heißt es in der Drucksache des Bayerischen Landtags 18/23363, S. 15: "Es handelt sich dabei um eine Empfehlung."
Wohngebäude in staatlichem Besitz jedoch sind von der Solardachpflicht in Bayern ab dem 01.03.2023 unter Berücksichtigung der Haushaltslage betroffen. Das gilt für Neubauvorhaben ebenso wie für Bestandsgebäude.
Ausgenommen von der Solarpflicht in Bayern sind Gebäude, deren Dachfläche 50 m2 nicht überschreitet. Außerdem sind Gebäudeteile sowie Gebäude, die zu Wohngebäuden gehören, ausgenommen. Das können Schuppen und Carports sein oder auch Garagen. Des Weiteren gibt es für Gewächshäuser, Traglufthallen und Zelte sowie für unterirdische Gebäude Ausnahmen von der Solardachpflicht in Bayern. Das trifft ebenfalls auf Gebäude zu, die lediglich vorübergehend aufgestellt oder nutzbar sind.
Um die PV-Pflicht in Bayern mit einer Solaranlage "angemessen" zu erfüllen, müssen die PV-Module den dazu geeigneten Teil der Dachfläche zu mindestens einem Drittel bedecken. Unter anderem Bereiche, die der Be- und Entlüftung oder dem Einfall von Tageslicht dienen, zählen nicht dazu. Denkbar ist nach einer ministeriellen Stellungnahme überdies, dass verschattete Bereiche nicht zum geeigneten Teil der Dachfläche zählen.
Solarthermische Anlagen hingegen brauchen nach §35 Gebäudeenergiegesetz (GEG) nur mindestens 15 Prozent der Dachfläche einzunehmen.
Die Photovoltaik-Pflicht Bayern gilt alternativ als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage vorhanden ist, die den Vorgaben von §35 GEG entspricht, oder im Einklang mit §36 GEG Strom aus erneuerbaren Energien gewonnen wird.
Selbst wenn die PV-Pflicht in Bayern für Sie nicht oder noch nicht gelten sollte, hat die Installation einer Solaranlage für Sie doch den Vorteil, dass Sie durch umweltfreundlichen PV-Strom Stromkosten sparen. Zudem werden Sie unabhängiger vom Stromnetz und leisten einen Beitrag zur Energiewende beziehungsweise zur Hinwendung zu regenerativen Energien. Übrigens: Solange die Solardach-Pflicht in Bayern auf Sie nicht zutrifft und ihr Objekt sich in München befindet, können Sie von kommunalen Fördermöglichkeiten profitieren. Es kann sich also lohnen, vor dem Inkrafttreten einer Pflicht zu handeln.
In einem anderen Blog-Beitrag behandeln wir alle Vor- und Nachteile von PV-Anlagen.
Durch die Nutzung von selbst erzeugten Solarstrom sparen Sie Stromkosten. Zudem erhalten Sie eine Vergütung für Strom, den Sie ins Stromnetz einspeisen. Förderprogramme, die die Installation einer Solaranlage unterstützen, gibt es derzeit in Bayern auf Landesebene jedoch nicht. In München existiert zwar das kommunale Programm Förderung Klimaneutrale Gebäude (FKG). Darüber ist eine Förderung indes nur dann möglich, solange für Ihr Objekt keine Solarpflicht in Bayern besteht.
Die Solardachpflicht in Bayern entfällt, wenn die Installation der Solaranlage mit einem Aufwand verbunden ist, der auch in finanzieller Hinsicht den möglichen Ertrag über die zu erwartende Gesamtnutzungsdauer nicht rechtfertigt. Des Weiteren gilt die Solaranlagen-Pflicht in Bayern nicht in Fällen, in denen die Installation einer PV-Anlage technisch unmöglich ist. Auch wenn die städtebauliche Satzung oder örtliche Bauvorschriften nach §81 BayBO dagegen sprechen, greift die Photovoltaik-Pflicht in Bayern nicht.