Ab sofort ist eine neu angeschaffte PV-Anlage umsatzsteuerfrei - Was heißt das für Hausbesitzer?
Laut Jahressteuergesetz 2022 ist in den meisten Fällen seit dem 01.01.2023 der Erwerb einer PV-Anlage umsatzsteuerfrei, was gleichbedeutend mit mehrwertsteuerfrei ist. Das ist die gute Nachricht. Aber wann genau gilt, dass man keine Mehrwertsteuer auf Solaranlagen mehr bezahlen muss und was genau beinhaltet die Bestimmung, nach dem nun Photovoltaik von der Mehrwertsteuer befreit ist? Ein Blick in die Details des Gesetzes verschafft Klarheit.
Die neue Regelung sagt aus, dass Photovoltaikanlagen umsatzsteuerfrei sind, wenn sie nach dem 01.01.2023 geliefert beziehungsweise installiert werden. Ihre PV-Anlage ist also auch dann umsatzsteuerfrei, wenn Sie sie früher bestellt haben, aber je nach Vereinbarung das Datum der Lieferung oder Installation nach dem Stichtag liegt. Für Anlagen jedoch, die zuvor schon bestanden haben, gilt die Befreiung nicht.
Allerdings umfasst der Entfall der Mehrwertsteuer auf Photovoltaik nicht nur die eigentlichen Module, sondern auch weitere Komponenten wie Wechselrichter, Energiemanagement-System oder Batteriespeicher sowie deren Montage. Sollten Sie also an einer bestehenden Anlage Veränderungen, Erweiterungen oder Reparaturen vornehmen, können Sie für die neu angeschafften Teile ebenfalls von der Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Bloße Reparaturkosten hingegen sind nicht befreit. Auch auf Kosten, die durch Wartungs- oder Garantieverträge entstehen, fällt weiterhin Umsatzsteuer an.
Beachten Sie jedoch, dass die PV-Anlage nur dann umsatzsteuerfrei ist, wenn sie nach dem Marktstammdatenregister maximal 30 Kilowatt-Peak (kWp) leistet. Auch größere Anlagen können je nach Nutzung steuerbefreit sein. Das kann beispielsweise dann zutreffen, wenn sie sich auf dem Dach oder in unmittelbarer Nähe eines Mehrfamilienhauses oder eines Wohngebäudes, das auch gewerblich genutzt wird, befinden. Dann darf die Höchstleistung 15 kWp je Wohn- beziehungsweise Gewerbeeinheit und 100 kWp insgesamt betragen, damit die PV-Anlage umsatzsteuerfrei bleibt. Gleiches gilt für öffentliche Gebäude sowie für Gebäude, die mit einer Tätigkeit für das Gemeinwohl verbunden sind.
Darüber hinaus sind Mini-Solaranlagen mehrwertsteuerfrei, die für die Montage meist an einen Balkon vorgesehen sind. Auch gemietete Photovoltaik kann von der Mehrwertsteuer befreit sein, wenn vertraglich eine automatische oder beispielsweise über einen symbolischen Ankaufspreis naheliegende Eigentumsübernahme nach Ablauf des Mietverhältnisses festgelegt ist. Mobile Solarmodule fürs Camping oder andere Anwendungen jedoch sind nicht von der Befreiung der Umsatzsteuer betroffen.
Dass jetzt die PV umsatzsteuerfrei ist, hat für Sie zudem erhebliche bürokratische Erleichterungen zur Folge. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage, die mit dem öffentlichen Netz verbunden ist und dort über den Eigenbedarf hinaus produzierten Strom einspeist, gilt nämlich als unternehmerische Tätigkeit. Bisher fiel daher auf die so erzielten Einnahmen sowie oft auch auf den Eigenverbrauch eine Umsatzsteuer an. Um diese Abgaben zurückzuerhalten, war es in der Vergangenheit bei Vorliegen aller Voraussetzungen sinnvoll, zunächst zugunsten einer gewerblichen Regelbesteuerung auf den Status als Kleinunternehmer zu verzichten. Dann war es über eine komplizierte bürokratische Prozedur möglich, über einen sogenannten Vorsteuerabzug geleistete Umsatzsteuer aus der Einspeisung zurückzubekommen. Besonders in der Anfangsphase hat sich das gelohnt, da ebenfalls die Mehrwertsteuer für die Anschaffung und Montage erstattet werden konnte.
Da nunmehr jedoch ab dem Liefer- oder Installationsdatum 01.01.2023 keine Mehrwertsteuer auf Solaranlagen und deren Installation anfällt, ist es nicht mehr erforderlich, sich zunächst für die Regelbesteuerung zu entscheiden. Auch für den Betrieb ist das erfreulicherweise entbehrlich, da der Entfall der Mehrwertsteuer auf Photovoltaik auch für die Einspeisung von Überkapazitäten gilt. Bei Bestandsanlagen indes, für die die Befreiung nicht gilt, ist es weiterhin möglich sowie häufig sinnvoll, statt der Anmeldung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG den Vorsteuerabzug zu nutzen.
Obwohl Ihre neu angeschaffte Photovoltaik von der Mehrwertsteuer befreit ist, sollten Sie es allerdings, falls eine Einspeisung ins Stromnetz möglich ist, nicht versäumen, sich beim Finanzamt anzumelden. Das muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme geschehen. Da neue Photovoltaikanlagen umsatzsteuerfrei sind, können Sie sich dabei gleich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Voraussetzung dafür aber ist, dass Sie als Unternehmer im Gründungsjahr Umsätze von höchstens 22.000 Euro und in darauf folgenden Jahren maximal 50.000 Euro erzielen. Kommen Ihre unternehmerischen Einnahmen ausschließlich durch die Einspeisung von Solarstrom zusammen, sind diese Grenzwerte außer bei gewerblicher Nutzung kaum zu erreichen. Dennoch müssen Sie auch dann bei der Anmeldung am Finanzamt im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eine individuelle Prognoseberechnung über Ihre zu erwartenden Einnahmen abgeben.
Dadurch, dass Photovoltaik von der Mehrwertsteuer befreit ist, lohnt es sich jetzt noch mehr, über eine Anschaffung nachzudenken. Immerhin verzichtet der Staat hier auf Einnahmen von 19 %, die sonst dem Anschaffungspreis sowie den Kosten, die durch die Montage zusammenkommen, aufgeschlagen werden. Nicht genug damit, dass keine Mehrwertsteuer auf die Solaranlagen selber mehr anfällt: Auch auf die Einnahmen aus der Einspeisung von zu viel produziertem Strom brauchen Sie keine Umsatzsteuer mehr zu entrichten. Dazu kommt, dass der steuerrechtliche Aufwand durch die Mehrwertsteuerbefreiung gravierend geringer geworden ist.