Der Zahn der Zeit macht auch vor dem Badezimmer nicht halt – Abnutzungserscheinungen und Defekte sind unvermeidlich. Mit Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen kann man das heimische Badezimmer schnell wieder wohnlich gestalten. Doch was ist hinsichtlich der Badsanierung in Mietwohnungen erlaubt? Wo darf der Mieter Hand anlegen und wann bedarf es der Zustimmung des Vermieters? Wir verraten es Ihnen.
Rechtlich ist der Vermieter zur Instandhaltung des Bads verpflichtet. Das heißt: Das Bad und seine Sanitärelemente müssen funktionieren. Daher muss ein gewisser Verschleiß vonseiten des Mieters in Kauf genommen werden. Ob oberflächliche Risse in der Badkeramik oder die kleinformatigen, zumeist weißen Standardfliesen, die ein recht tristes Flair erzeugen. Die Optik ist nicht entscheidend und der Vermieter ist zu keinen Verschönerungsmaßnahmen verpflichtet.
Da es für den Mieter keinen Anspruch auf eine Modernisierung des Bads gibt, liegt es nahe, einfach selbst im Badezimmer aktiv zu werden. Wer also etwas verändern möchte, um sich in seinem Badezimmer wohler zu fühlen, kann dies mittels Renovierung oder Modernisierung erreichen.
Generell gilt: Kleinere Veränderungen, die sich ohne Probleme bzw. invasive Eingriffe wieder rückgängig machen lassen und keine Schäden verursachen, sind akzeptabel.
So können Spiegel, Lampen, Handtuchhalter und andere Badelemente wie der WC-Sitz ohne Absprache mit dem Vermieter angebracht bzw. ausgetauscht werden. Sie sollten sich lediglich darauf einstellen, dass der Vermieter Sie beim Auszug auffordert, die Veränderungen wieder rückgängig zu machen. Problematisch sind diese Eingriffe jedoch nicht.
Tipp: Häufig erfordert das Anbringen von Spiegel, Handtuchhalter und Co. das ein oder andere Bohrloch, sowohl in den Fliesen als auch in den Fugen. Diese Elemente können meist nicht anders befestigt werden und in diesem Fall müssen Bohrlöcher vom Vermieter hingenommen werden. Wer möglichen Streitigkeiten aus dem Weg gehen möchte, kann auf passende Klebevarianten zurückgreifen, beispielsweise in Form von Zweikomponentenkleber. Dazu sollten Sie sich jedoch vorab beraten lassen, um sicherzugehen, dass keine Klebespuren zurückbleiben oder Materialien zerstört werden.
Muss allerdings gebohrt werden, empfiehlt es sich – soweit möglich – die Fugen anzubohren. Denn diese lassen sich beim Auszug wieder einfach verspachteln.
Bei der Sanierung des Bads ist immer Vorsicht geboten und bei Unsicherheit ist es ratsam, sich mit Experten zum Thema Mietrecht auszutauschen und Tipps einzuholen.
Für Mieter mit einem Sanierungsvorhaben gilt generell: Bei größeren baulichen Veränderungen ist unbedingt die Zustimmung des Vermieter einzuholen. Sonst läuft man Gefahr, eine Abmahnung zu riskieren.
Ganz davon abgesehen, ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Vermieter – wenn keine Zustimmung vorliegt – bei Auszug den „Urzustand“ verlangt und dann muss für viel Geld zurückgebaut werden. So investiert der Mieter gleich doppelt und leider unnötig.
Ob Sie die alten Fliesen Ihres Bads überstreichen, den Fliesenspiegel verändern oder direkt neue verlegen lassen möchten, sich nach einer neuen Dusche sehnen oder nur zu gern auf die raumeinnehmende Badewanne verzichten wollen: Nehmen Sie keine Veränderungen vor, bevor Sie sich mit Ihrem Vermieter verständigt und geeinigt haben.
Gerade bei invasiven Eingriffen wie dem Ausbau der Wanne zur Installation einer größeren Dusche muss mit Bedacht vorgegangen werden. Wird hier nicht ordnungsgemäß gearbeitet, kann es zu enormen Schäden an der Wohnung und sogar im gesamten Wohnhaus kommen. War überdies kein Fachmann am Werk, muss der Mieter für alle Reparaturen und Kosten selbst aufkommen.
Eine schriftliche Regelung der Badsanierung in der Mietwohnung zwischen Vermieter und Mieter ist also in jedem Fall zu empfehlen. Nicht nur, weil der Mieter mitunter viel Geld investiert. Auch der Vermieter hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass sein Eigentum professionell behandelt wird.
Mit einer Modernisierung oder Badsanierung erhöht sich der Wert des Mietobjekts. Daher sollte der Mieter unter Umständen eine Absicherung der Investitionskosten erwägen, beispielsweise in Form einer Abstandszahlung nach Auszug. Möglich ist auch ein Herabsetzen der monatlichen Mietkosten.
Bei Menschen, die durch ein Handicap in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sieht es mit der Zustimmung zu Sanierungsmaßnahmen in der Mietwohnung etwas anders aus. Hier sehen gesetzliche Regelungen vor, dass der Vermieter in bestimmten Fällen dem Umbau des Zugangs zur Wohnung und den Wohnräumen zustimmen muss.
Die baulichen Arbeiten und der Anspruch auf dieselben richten sich nach dem jeweiligen Grad der Behinderung des Mieters. Beim barrierefreien Umbau hat der Vermieter ebenfalls die Möglichkeit, sich durch eine zusätzliche Summe (zusätzlich zur Kaution) für den Rückbau abzusichern.
Die Kosten für den barrierefreien bzw. behindertengerechten Umbau trägt dennoch der Mieter. Allerdings besteht durch zahlreiche Förderungsprogramme die Chance, nicht gänzlich für alle Kosten aufkommen zu müssen. Zwar existieren DIN-Normen für das barrierefreie Wohnen. Diese sind jedoch als Empfehlungen zu sehen und keine gesetzliche Pflicht. Was im Einzelnen gefördert wird, hängt immer von der jeweiligen Institution oder dem Bundesland ab.
Niemand sollte – ob Eigentümer oder Mieter – auf ein schönes Bad verzichten müssen. Immerhin hält man sich täglich mehrere Male im heimischen Badezimmer auf. Hier sollte man nicht nur Ruhe, sondern auch Entspannung finden, wobei Gestaltung und Einrichtung eine wesentliche Rolle spielen.
Schon aus diesem Grund sollten Sie sich diese zehn interessanten Fakten zur Badsanierung in der Mietwohnung nicht entgehen lassen.
Fakt:
Der Vermieter ist in jedem Fall dazu verpflichtet, die Räumlichkeiten und damit das Bad in einem bewohnbaren Zustand zu erhalten. Funktionalität geht jedoch vor Optik.
Fakt:
Bei Bädern ist eine Erneuerung aller 20 bis 30 Jahre üblich. Dabei ist es wichtig, dass der Mieter seinen Vermieter auf Mängel hinweist. Inwieweit eine Erneuerung nötig ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall und anderen Faktoren (z. B. den Nutzungsgewohnheiten) ab.
Fakt:
Mit der Mitteilung über Mängel oder andere Beanstandungen hat der Vermieter das Recht, diese vor Ort in Augenschein zu nehmen. Erfolgt keine Modernisierung oder Badsanierung, kann der Mieter eine Mietminderung erwirken und seinen Anspruch auf Erneuerung gerichtlich durchsetzen.
Fakt:
Neben der Zustimmung zur Badsanierung können Sie sich auch den Verzicht auf die Rückbauverpflichtung vom Vermieter bescheinigen lassen.
Fakt:
Nehmen Mieter ohne Zustimmung Eingriffe in die Bausubstanz vor, droht eine Abmahnung und sogar die Kündigung sowie die Kosten für den Rückbau.
Fakt:
Es gibt keine rechtlichen Verbindlichkeiten für barrierefreies Wohnen, sodass die Badsanierung sehr individuell ausfällt.
Fakt:
Bei Zustimmung zum barrierefreien Umbau der Mietwohnung hat der Vermieter das Recht, eine zusätzliche Absicherung einzufordern.
Fakt:
Die zusätzliche Absicherung, von der der Vermieter die Sanierung abhängig machen kann, orientiert sich in ihrer Höhe an den voraussichtlichen Kosten des Rückbaus.
Fakt:
Die noch sehr gängige, deckenhohe Verfliesung lässt Bäder generell kleiner und ungemütlicher wirken. Der Trend geht daher zur Reduzierung des Fliesenspiegels.
Fakt:
Bäder werden zunehmend als essenzieller Teil der Wohnwelt wahrgenommen. Eine moderne, funktionale Gestaltung erhöht in jedem Fall die Lebensqualität der Mieter und so den Wert der Immobilie.
Wenn Sie Ihr Badezimmer vom tristen Standard-Look befreien wollen, steht Ihnen Schramm aus München mit Rat und Tat zur Seite. Fragen zur Thematik beantworten wir Ihnen gern in einer unserer Badausstellungen und natürlich auch via Telefon sowie E-Mail.
Sind die Maßnahmen zur Badsanierung oder -renovierung mit dem Vermieter abgestimmt, helfen wir Ihnen bei der Planung und Umsetzung – für ein rundum gelungenes Wohlfühlbad.
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